Vereinssatzung

Trägerverein der Bürgernetze und Onlinedienste im
Inn-Isen-Vils-Salzach-Bereich (Trägerverein IIVS)
Satzung

Stand: aktuelle Fassung von der Mitgliederversammlung vom 25. Mai 2009 

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Trägerverein der Bürgernetze und Onlinedienste im Inn-Isen-Vils-Salzach-Bereich (Trägerverein IIVS)“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwindegg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Der Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Bereitstellung und der Betrieb der zur Erreichung der Zwecke der Bürgernetze und der Verbreitung der Onlinedienste erforderlichen Infrastruktur.
Der Verein wird zur Erreichung dieses Zwecks insbesondere
1.1 den Anschluß an Weitverkehrsnetze, insbesondere an das Internet, herstellen und betreiben oder durch Dritte zur Verfügung stellen oder herstellen zu lassen,
1.2 den Bürgern bei der Schaffung der zur Teilnahme an Telekommunikationsdiensten erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. Hardwareauswahl, Installation) behilflich sein sowie öffentliche Zugangsmöglichkeiten zu Telekommunikationsdiensten schaffen oder durch Dritte zur Verfügung stellen oder herstellen zu lassen,
1.3 elektronische Kommunikations- und Informationssysteme installieren und betreiben, die den Bürgern in den Einzugsbereichen der kooperierenden Bürgernetze sowie den Bürgernetzen selbst und den kooperierenden Online-Diensten zur Verfügung gestellt werden oder durch Dritte zur Verfügung stellen oder herstellen zu lassen,
1.4 in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten ein sinnvolles, bürgerorientiertes und gesellschaftlich ausgewogenes Informationsangebot konzipieren und erarbeiten,
1.5 Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Anbietern von Telekommuniationsdiensten vertreten,
1.6 im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Dienstleistungen für seine Mitglieder und Dritte erbringen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Vereine und ähnliche Vereinigungen werden.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Die Aufnahme muß schriftlich beantragt werden.

3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei handelsrechtlichen Personengesellschaften und sonstigen Mitgliedern durch deren Auflösung.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einem Finanzstatut, das Bestandteil der Satzung ist, bestimmt.

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

§ 7. Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenverwalter, einem Schriftführer, sowie bis zu 12 weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8. Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.1 Vorbereitung der Mitgliederversamlung und Aufstellung der Tagesordnung,
1.2 Einberufung der Mitgliederversammlung,
1.3 Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
1.4 (gestrichen MV 2009)
1.5Verwaltung des Vereinsvermögens,
1.6 Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
1.7 Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans,
1.8 Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern,
1.9 Planung und Überwachung der Geschäftsabläufe des Vereins,
1.10 Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
1.11 Abschluß und Kündigung von Honorarverträgen mit freien Mitarbeitern.

2. Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind zugleich auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er die Erledigung seiner Aufgaben regelt. Er kann zur Erledigung einzelner Aufgaben einen Geschäftsführer beauftragen.

§ 9. Sitzung des Vorstands

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10. Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.1 Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
1.2 Entlastung der Vorstandschaft,
1.3 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
1.4 Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan,
1.5 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
1.6 (gestrichen durch die Mitgliederversammlung am 22.02.1999)
1.7 Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
1.8 Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die erste Versammlung muß innerhalb der ersten fünf Monate eines Kalenderjahres stattfinden. In dieser Versammlung ist der Wirtschaftsplan zu beschliessen. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden, bei Verhinderung der Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf den Vereinsseiten mit Hinweis auf der Homepage des Vereins, sowie durch Benachrichtigung per E-Mail an die vom Verein zugeteilte E-Mail-Adresse. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4.  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13. Beirat (gestrichen MV 2009)

§ 14. Aufwandsentschädigung

Aufwendungen, die vom Vorstand genehmigt worden sind, werden den Mitgliedern erstattet.

§ 15. Nachwahl

1. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.

2. Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so wird vom Vorstand eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft wahrnimmt.

§ 16. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es die Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder des Vereins sind. Die Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt im Verhältnis der aufgelaufenen Mitgliedsbeiträge. Sofern zum genannten Zeitpunkt keine Gemeinde Mitglied des Vereins ist, fällt das Vermögen an eine durch den letzten Vorstandvorsitzenden zu bestimmende gemeinnützige Organisation.

 (Stand: aktuelle Fassung von der Mitgliederversammlung vom 25. Mai 2009)